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RECHTLICHE GRUNDLAGEN

Rechtliche Grundlagen sind das Sozialgesetzbuch VIII: Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), seine Ausführungsgesetze und, soweit vorhanden, entsprechende Gesetze, Richtlinien, Erlasse und andere Regelungen für die Tätigkeit sozialpädagogischer Fachkräfte an Schulen. 

Schulsozialarbeit dient den allgemeinen Zielen und Aufgaben der Jugendhilfe nach § 1 KJHG und setzt sie unter den spezifischen Bedingungen und Anforderungen des schulischen Lebensraumes um: 

Sie fördert – gemeinsam mit der Schule – die individuelle und soziale Entwicklung von Kindern und Jugendlichen – unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Lebenslagen von Mädchen und Jungen –, indem sie an der Schule Aktivitäten anbietet, durch die Schüler über das schulische Angebot hinaus ihre Fähigkeiten entfalten, Anerkennung erfahren und soziale Prozesse gestalten können.

Sie trägt dazu bei, Benachteiligungen zu vermeiden und abzubauen, indem sie Ausgrenzungen und dem Risiko des Scheiterns in der Schule entgegenwirkt und schulisch weniger Erfolgreiche darin unterstützt, ihre Stärken zu entfalten, Ressourcen zu erschließen und Lebensperspektiven zu entwickeln.

Sie berät Lehrkräfte und Eltern in Erziehungsfragen, indem sie sozialpädagogische Sicht- und Handlungsweisen in die Schule einbringt und eine Brückenfunktion zwischen den einzelnen Sozialisationsinstanzen wahrnimmt. Sie schützt Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl, indem sie an der Schule Unterstützung bei der Bewältigung alltäglicher Lebensprobleme und Risiken leistet, zur Selbsthilfe befähigt und spezielle Hilfen vermittelt.

Sie trägt dazu bei, positive Lebensbedingungen zu erhalten bzw. zu schaffen, indem sie daran mitwirkt, Schule als Lebensraum so zu gestalten, dass alle darin ihren Platz haben, dass vielfältige Beziehungen zum sozialen Umfeld bestehen und dass Kinder und Jugendliche sich an der Gestaltung des Lebensraumes Schule beteiligen können. 

Schulsozialarbeit leistet Jugendarbeit gemäß § 11 KJHG – Jugendarbeit fördert die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen, knüpft an den Interessen junger Menschen an und wird von ihnen mitgestaltet. Sie richtet sich an alle Kinder und Jugendlichen mit dem Ziel, "sie zur Selbstbestimmung zu befähigen und zu gesellschaftlicher Mitverantwortung und zu sozialem Engagement anzuregen und hinzuführen." 

Schulsozialarbeit leistet Jugendsozialarbeit gemäß § 13 KJHG – Jugendsozialarbeit richtet sich an solche Kinder und Jugendliche, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind. Ihnen sollen sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung ... und ihre soziale Integration fördern." 

Schulsozialarbeit leistet erzieherischen Kinder- und Jugendschutz nach § 14 KJHG – „Entsprechende Maßnahmen sollen junge Menschen befähigen, sich vor gefährdenden Einflüssen zu schützen und sie zur Kritikfähigkeit, Entscheidungsfähigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie zur Verantwortung gegenüber ihren Mitmenschen führen.“ 

Schulsozialarbeit leistet Beratung in Erziehungsfragen und trägt so zur allgemeinen Förderung der Erziehung in Familien nach § 16 KJHG bei. Sie berät Eltern, vermittelt in Konfliktfällen zwischen Eltern und Lehrkräften, kooperiert mit der Elternvertretung und bietet Lehrkräften und Schulleitung in sozialpädagogischen Fragen Beratung an. 

Schulsozialarbeit leistet die in § 81 geforderte Kooperation der Jugendhilfe mit anderen Stellen und öffentlichen Einrichtungen, insbesondere mit der Schule und der Schulverwaltung.

Neben diesen Jugendhilfeangeboten, die Schulsozialarbeit selber leistet, vernetzt sie den schulischen Lebensraum mit anderen Jugendhilfeleistungen und übernimmt eine Vermittlungsfunktion dabei, dass Hilfebedürftige diese Leistungen beim örtlichen Jugendhilfeträger einfordern können.

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